Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal der betroffenen Person durch ein Pseudonym, z.B. eine mehrstellige Buchstaben- oder Zahlenkombination, ersetzt, um die Identifizierung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

Die Verhandlungen zur Reform des Europäischen Datenschutzes sind mit dem Beginn des Trilogs zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission im Juni 2015 in die entscheidende Phase eingetreten.

Gemeinsam mit dem Parlamentarischen Staatssekretär, Herrn Dr. Schröder, diskutierten der „Schattenberichterstatter“ im Innen- bzw. Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments Herr Axel Voss MdEP, Frau Monika Hohlmeier MdEP und Herr Heinz Becker MdEP mit Vertretern aus Kommission, Rat und etwa 10 Expertinnen und Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft in der Vertretung Baden-Württembergs in Brüssel.

Alle Teilnehmer wiesen darauf hin, dass die Pseudonymisierung eine grundrechtsschonende Datennutzung ermögliche und sie gleichermaßen den Unternehmen gestatte, vorhandene Daten strukturiert auszuwerten und neue Angebote zu entwickeln und anzubieten. Industrie 4.0 oder Big Data-Analysen lassen sich so datenschutzfreundlich umsetzen.

Die Diskussion war ungeachtet bestehender Differenzen in der Sache von dem Verständnis geprägt, durch das Konzept der Pseudonymisierung sowohl Datensparsamkeit als auch Informationsgewinnung aus großen Datenbeständen zu ermöglichen. Staatssekretär Dr. Schröder sprach sich dafür aus, in der Datenschutz-Grundverordnung rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die zu mehr Rechtssicherheit für Betroffene wie Unternehmen beim Umgang mit pseudonymen Daten führen.

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